Allgemeine Einkaufsbedingungen der Hans Soldan GmbH
§ 1 Allgemeines
- Die nachfolgenden Einkaufsbedingungen liegen allen gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Soldan und seinen Lieferanten zugrunde. Widerspricht der Lieferant dem Inhalt unserer Einkaufsbedingungen nicht unverzüglich, ausdrücklich und gesondert, so gilt sein Einverständnis mit unseren Einkaufsbedingungen als erteilt. Mit Annahme einer Bestellung erklärt der Lieferant gleichzeitig den Ausschluss seiner eigenen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie den Verzicht auf unseren ausdrücklichen Widerspruch hiergegen; dies gilt auch für den Fall, dass einer Auftragsbestätigung eigene Verkaufs- und Lieferbedingungen beigefügt sind. Diesen wird hiermit ausdrücklich und vorsorglich widersprochen.
- “Lieferant” im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die Soldan mit Waren und / oder Dienstleistungen in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit beliefert.
§ 2 Rangfolge
Für die Art und den Umfang der beidseitigen Leistungen gilt die nachstehende Rangfolge:
- Der Rahmenvertrag,
- die Bestimmungen der jeweiligen Bestellung,
- die in der Bestellung aufgeführten weiteren Vertragsbedingungen sowie spezielle und allgemeine technische Bedingungen,
- diese allgemeinen Einkaufsbedingungen.
§ 3 Bestellungen
- Eine rechtswirksame Bestellung liegt grundsätzlich nur vor, wenn diese schriftlich erfolgt oder bei mündlicher Auftragserteilung durch Soldan später schriftlich bestätigt worden ist. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung gewahrt. Mündliche Nebenabreden zur Bestellung sind nur verbindlich, wenn sie durch Soldan schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen.
- Eine Bestellung ist vom Lieferanten unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
§ 4 Leistungsänderung
- Geplante Änderungen / Erweiterungen des Liefer- bzw. Leistungsumfanges wird der Lieferant Soldan unverzüglich mitteilen. Sie bedürfen der schriftlichen Zustimmung seitens Soldan.
- Soldan wird dem Lieferanten innerhalb von acht Tagen schriftlich mitteilen, ob die gewünschten Änderungen möglich sind.
§ 5 Preise
- Die in der Bestellung genannten Preise sind, einschließlich sämtlicher Nachlässe und Zuschläge, Festpreise, inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
- Sind die Preise bei Auftragserteilung noch nicht endgültig festgelegt, so sind sie uns unverzüglich nach Eingang unserer Bestellung bekannt zugeben. In diesem Fall wird die Bestellung erst mit unserer abschließenden Preisbestätigung wirksam.
§ 6 Lieferfristen
- Die in der Bestellung angegebenen Termine der Lieferung bzw. Leistung sind bindend (§ 376 HGB).
- Sobald der Lieferant annehmen muss, dass ihm die Lieferung bzw. Leistung zu dem in der Bestellung angegebenen Termin nicht möglich ist, ist er verpflichtet, Soldan dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer des Lieferverzuges anzuzeigen. Soldan ist in diesem Fall berechtigt, eine Nachfrist zu setzen und im Falle der Nichteinhaltung der Nachfrist wahlweise Schadensersatz zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, soweit die Lieferverhinderung nicht auf höherer Gewalt beruht. Im Falle höherer Gewalt obliegt dem Lieferanten die Beweislast für das Vorliegen ihrer Voraussetzung. Das Setzen einer Nachfrist ist für den Fall entbehrlich, dass der Lieferant in Vermögensverfall gerät oder über sein Vermögen der Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahren gestellt wird. Der von Soldan geltend zu machende Schadenersatz erstreckt sich auch auf den durch den Lieferverzug entgangenen Gewinn.
- Bei vorzeitiger Lieferung erfolgt Valuta zum Zeitpunkt der ursprünglich vorgesehenen Anlieferung.
- Der Lieferant ist zu Teillieferungen / -leistungen grundsätzlich nur mit schriftlicher Genehmigung von Soldan berechtigt.
- Im Übrigen gilt § 8 Ziffer 2.
§ 7 Lieferung / Versand
- Je nach Anforderung von Soldan erfolgt die Lieferung an das Soldan-Logistikcenter oder im Streckengeschäft direkt an den Soldan-Kunden. Lieferung an das Soldan-Logistikcenter: die Lieferung erfolgt frei Haus in einer für den Weiterversand an den Kunden entsprechend stabilen Einzelverpackung, einschließlich Verpackungs-, Versand- und sonstiger Kosten. Auf der Verpackung ist gut sichtbar die Soldan Artikel-Nummer anzubringen, andernfalls erfolgt die unfreie Rücksendung an den Lieferanten. Neben der Versandanschrift sind in den Transportpapieren die Soldan-Bestellangaben (Bestell-Nr., Bestelldatum, Soldan Artikel-Nummer) anzugeben. Der Lieferant stellt Soldan den Warenwert zzgl. eventuell vereinbarter Verpackungs-, Versand- und sonstiger Kosten in Rechnung. Die Lieferungen sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden.
- Es sind die für Soldan günstigsten Transportmöglichkeiten zu wählen, sofern Soldan nicht ausdrücklich bestimmte Beförderungsvorschriften angegeben hat.
- Die durch Fehlleitung von Lieferungen entstehenden Kosten trägt der Lieferant, sofern er den Transport übernimmt oder die Fehlleitung des Transportes zu vertreten hat.
- Der Lieferant stellt sicher, dass bei Lieferungen an die Kunden von Soldan keine Versandpapiere zur Anwendung kommen, aus denen seine Anschrift als Absender hervorgeht.
- Der Lieferant stellt ebenfalls sicher, dass den Lieferungen keinesfalls Rechnungskopien oder sonstige Schriftstücke beigefügt werden, aus denen die Einkaufspreise oder sonstige Konditionen von Soldan hervorgehen.
§ 8 Produkte & Schutzrechte
- Der Lieferant ist verpflichtet, die Produkte nach allgemeinen deutschen Industrienormen zu testen und Soldan auf Anfrage die Testergebnisse kostenlos zur Verfügung zu stellen. Soweit Soldan eigene Tests durchführt, gelten diese nicht als Abnahme.
- Auf das Ausbleiben notwendiger, von Soldan zu liefernden Unterlagen, kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er diese Unterlagen trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
- Für den Fall, dass der Lieferant Produkte liefert, die Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung enthalten, ist der Lieferant verpflichtet, vor der Lieferung Produktinformationen, insbesondere EG-Sicherheitsdatenblätter (§ 14 GefStoffV) zur Verfügung zu stellen. Das gleiche gilt für Informationen bezüglich gesetzlich bedingter Vermarktungsbeschränkungen. Der Einsatz von krebserregenden oder solchen Stoffen, die im Verdacht stehen, krebserregend zu sein, ist Soldan anzuzeigen.
- Der Lieferant trägt Sorge für die Vollständigkeit und sachliche Richtigkeit der von ihm zu erstellenden Unterlagen und Berechnungen sowie deren uneingeschränkte Eignung im Rahmen des Vertragszweckes.
- Der Lieferant versichert, durch die Lieferung keine in- oder ausländischen Schutzrechte Dritter, insbesondere keine gewerblichen Schutzrechte, zu verletzen und leistet hierfür Gewähr. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung muss er Soldan sämtlichen, eventuell hieraus entstehenden Schaden ersetzen.
- Der Lieferant haftet dafür, dass Soldan überlassene Produktbeschreibungen, Prospekte, Kataloge, Werbetexte und sonstige Texte, die in Werbemittel von Soldan übernommen werden sollen, den jeweils geltenden wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Im Falle der wettbewerbsrechtlichen Beanstandung dieser vom Lieferanten übernommenen Texte oder auf diesen Texten aufbauender eigener Werbung durch Soldan, ersetzt der Lieferant den Schaden und erstattet die Kosten, die durch Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche gegen Soldan sowohl als Kosten der Rechtsverfolgung als auch als Vorlauf (z. B. wegen vergeblicher Werbeaufwendungen) sowie Folgekosten entstehen.
§ 9 Muster, Zeichnungen, Modelle und Unterlagen
- Muster, Zeichnungen, Modelle und sonstige Unterlagen, die Soldan dem Lieferanten zur Verfügung stellt, bleiben das Eigentum von Soldan. Sie sind unverzüglich nach Abwicklung des Vertrages unaufgefordert auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden.
- Für etwaigen Verlust oder Missbrauch haftet der Lieferant.
- Er verpflichtet sich, alle übergebenen Unterlagen nur für die Aufträge von Soldan zu verwenden, über deren Gebrauch und Inhalt Stillschweigen zu bewahren und sie ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung nicht an Dritte weiterzugeben. Als Dritte gelten nicht die vom Lieferanten eingeschalteten Sonderfachleute und Subunternehmer, wenn sie sich gegenüber dem Lieferanten in gleicher Weise zur vertraulichen Handhabung verpflichtet haben.
§ 10 Mängelrüge
- Die Rügefrist für einen offenen Mangel beträgt 12 Werktage ab Entgegennahme der Lieferung.
- Bei versteckten Mängeln beträgt die Rügefrist 12 Werktage ab Entdeckung des Mangels.
- Die Zahlung des Kaufpreises durch Soldan enthält nicht den Verzicht auf die Mängelrüge oder auf den Einwand unvorschriftsmäßiger Lieferung.
§ 11 Gefahrübergang
Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung geht erst auf Soldan über, nachdem die Lieferung / Leistung Soldan übergeben und von Soldan abgenommen bzw. die Frist des § 10 abgelaufen ist.
§ 12 Gewährleistung
- Soldan stehen die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. Sie verjähren gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Soldan kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. die Herstellung eines neuen Werkes verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt im Einvernehmen mit dem Lieferanten unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange von Soldan.
- Werden Teile des Vertragsgegenstandes im Rahmen der Mängelansprüche geändert oder durch andersartige Teile ersetzt, so sind die entsprechenden Ersatz- und Reserveteile auf Kosten des Lieferanten zu ändern oder auszuwechseln.
- Im Falle des Rücktritts ist Soldan berechtigt, die Leistungen des Lieferanten unentgeltlich bis zur Beschaffung eines geeigneten Ersatzes weiter zu benutzen. Der Lieferant trägt im Falle des Rücktritts die Kosten des Abbaus / der Beseitigung und die Rückfracht und übernimmt die Entsorgung.
- Der Lieferant stellt Soldan von Schadensersatz- und Gewährleistungsansprüchen der Kunden frei, soweit die Ansprüche auf Mängeln der gelieferten Ware oder Verschulden des Lieferanten oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen; Dies gilt auch für Folgeschäden und -kosten.
- Der Lieferant übernimmt die volle Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und stellt Soldan insbesondere im Hinblick auf jedwede Inanspruchnahme frei, die Kunden auf dieser Grundlage gegen Soldan geltend machen.
§ 13 Kündigung / Rücktritt
Der Vertrag kann von Soldan jederzeit gekündigt werden. Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt:
- Wird aus einem Grund, den der Lieferant zu vertreten hat, von Soldan gekündigt, so sind dem Lieferanten die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die von Soldan verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche von Soldan bleiben unberührt. Insbesondere hat der Lieferant entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
- Wird aus einem Grund, den der Lieferant nicht zu vertreten hat von Soldan gekündigt, erhält der Lieferant die vereinbarte Vergütung für bis zum Zugang der Kündigung erbrachte und von Soldan abgenommene Einzelleistungen. Weitergehende Ansprüche des Lieferanten sind ausgeschlossen.
- Soldan erwirbt Eigentum an den vergüteten Teilleistungen.
- Ferner ist Soldan berechtigt, anstatt der Ausübung des Rücktrittrechts vereinbarte monatliche Teilmengen zu reduzieren oder die Lieferfrist zu verlängern. Macht Soldan von diesem Recht Gebrauch, so stehen dem Lieferanten keine Schadensersatzansprüche zu.
§ 14 Rücknahmevereinbarung
Falls die vom Lieferanten gelisteten Produkte nicht mehr im Sortiment geführt oder Direktlieferungen vom Kunden retourniert werden, hat Soldan das Recht, ohne Vorbehalte, restliche, original verpackte Bestände dieser Ware an den Lieferanten zurückzusenden. Die Art der Rücksendung und das Datum werden einvernehmlich abgestimmt. Der Lieferant erteilt Soldan nach Erhalt der Rücksendung eine Gutschrift in Höhe des zuletzt gezahlten Einkaufspreises.
§ 15 Rechnungslegung, Zahlungsbedingungen
- Die auszufertigenden Rechnungen sind nach erfolgter Lieferung / Leistung per E-Mail als pdf. Dateianhang an folgende E-Mail-Adresse zu senden: rechnungseingang@soldan.de. Pro Rechnungsanhang muss zwingend eine gesonderte E-Mail versendet werden. E-Mails mit mehr als einem Dateianhang können nicht verarbeitet werden und die Rechnung gilt als nicht zugestellt. Alternativ ist die Rechnung an die in der Bestellung angegebene Rechnungsanschrift zu senden.
- Rechnungen über Teillieferungen / -leistungen sind mit dem Vermerk “Teillieferungsrechnung” bzw. “Teilleistungsrechnung”, Schlussrechnungen mit dem Vermerk “Schlussrechnung” zu versehen.
- Je Rechnung muss die jeweils gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden. Originalrechnungen dürfen keinesfalls der Warenlieferung beigefügt werden.
- Zahlungen durch Soldan erfolgen grundsätzlich durch Überweisung.
- Falls nichts anderes vereinbart, wird die Rechnung innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder 30 Tagen netto bezahlt.
- Soldan ist berechtigt, gegen die Kaufpreisforderung des Lieferanten mit fälligen Gegenforderungen – gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes – aufzurechnen.
§ 16 Abfallentsorgung
- Soweit bei den Lieferungen / Leistungen des Lieferanten Abfälle entstehen, verwertet oder beseitigt der Lieferant die Abfälle – vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung – auf eigene Kosten gemäß den Vorschriften des Abfallrechts.
- Eigentum, Gefahr und die abfallrechtliche Verantwortung gehen zum Zeitpunkt des Abfallanfalls auf den Lieferanten über.
§ 17 Unfallverhütung
Der Lieferant hat zur Verhütung von Arbeitsunfällen Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften und den allgemeinen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Er hat sämtliche Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Hierfür leistet der Lieferant Gewähr und ist Soldan zum Ersatz eines eventuell aus der Nichtbeachtung solcher Vorschriften entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 18 Geheimhaltung und Datenschutz
- Der Lieferant ist verpflichtet, alle Informationen, die er bei Durchführung des Vertrages erhält, uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht für Informationen, die dem Lieferanten bei Empfang bereits bekannt waren oder von denen er anderweitig auf legalem Wege Kenntnis erlangt hat.
- Der Lieferant ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz einschließlich der schriftlichen Verpflichtung von Mitarbeitern nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu beachten. Er hat diese Verpflichtung allen von ihm mit der Durchführung des Vertrages beauftragten Personen aufzuerlegen.
- Der Lieferant haftet für alle Schäden, die Soldan aus der Verletzung dieser Verpflichtung erwachsen.
- Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm von Soldan überlassenen oder sonst zur Kenntnis gebrachten Kundenanschriften geheim zu halten und weder selbst – sei es auch nur für eigene Werbezwecke – zu verwenden, noch Dritten mitzuteilen.
§ 19 Fremdwerbung
Eine Auswertung oder Bekanntgabe der mit Soldan bestehenden Geschäftsbeziehung in Veröffentlichungen oder zu Werbezwecken ist nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung von Soldan zulässig.
§ 20 Vertragsstrafe
- Der Lieferant verpflichtet sich, nachfolgende Direktaufträge des Kunden an Soldan abzugeben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung zahlt der Lieferant eine Vertragsstrafe unter Ausschluss des Einwandes des Fortsetzungszusammenhangs in Höhe von 5.000,– €.
- Ferner wird unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe von 250,– € fällig bei Verstoß gegen § 7 Ziffer 4, § 18 Ziffer 4, § 9 Ziffer 3. Die Geltendmachung eines höheren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 21 Einhaltung der Verpflichtungen des Mindestlohngesetzes (§13 MiLoG)
Der Lieferant garantiert, dass er und etwaige Unterauftragnehmer während der Laufzeit der Geschäftsbeziehung sämtliche Verpflichtungen des Mindestlohngesetzes gegenüber den jeweiligen Berechtigten erfüllt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung berechtigt Soldan zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.
§ 22 BattG und ElektroG
Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Waren und Produkte, insbesondere die darin enthaltenen oder diesen beigefügten Batterien i.S.d. § 2 Abs. 1 ff. BattG, durch diesen, jedenfalls aber durch den Hersteller im Sinne des § 2 Abs. 15 BattG, gemäß § 4 BattG ordnungsgemäß gegenüber dem Bundesumweltamt angezeigt worden sind. Auf Anfrage wird dieser die Anzeigebestätigung des Bundesumweltamtes im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 4 BattG vorlegen. Die vorstehende Garantie gilt auch für etwaige in der Vergangenheit an Soldan gelieferten Batterien. Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ElektroG i.V.m. Anhang I, durch diesen, jedenfalls aber durch den Hersteller im Sinne des § 3 Abs. 11 ElektroG, gemäß den Vorgaben des ElektroG ordnungsgemäß gegenüber der EAR registriert worden sind. Auf Anfrage wird dieser die Anzeigebestätigung der EAR und die Registrierungsnummer der Produkte und Marken vorlegen, für die eine Registrierung erfolgt ist und die an Soldan im Rahmen bestehender und / oder künftiger Vertragsbeziehungen geliefert werden. Die vorstehende Garantie gilt auch für etwaige in der Vergangenheit an Soldan gelieferten Elektro- und Elektronikgeräte.
§ 23 LMIV
Alle an Soldan gelieferten Lebensmittel müssen der Kennzeichnungs- und Informationspflicht der aktuellsten Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) entsprechen.
§ 25 Schlussbestimmungen
- Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
- Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentliches Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Essen. Dasselbe gilt, wenn der Lieferant keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags einschließlich dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich hierin eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
- Es wird darauf hingewiesen, dass die Lieferantendaten getrennt als Bestands- und als Abrechnungsdaten im Rahmen der gültigen datenschutzrechtlichen Regelungen gespeichert werden.
Stand: 10/2015